Es wurde ein Hochwasserrückhaltebecken errichtet. Zur Sicherung der Flächen, die bei Hochwasser dadurch eingestaut werden, gibt es verschiedene Vorgehensmöglichkeiten: Das Land im Einstaubereich kann vom Wasserbaupflichtigen erworben und an den Bewirtschafter zurückverpachtet werden (z.B. für einen symbolischen Franken). So kann das Land weiter bewirtschaftet werden, im Ereignisfall ist dann aber keine Entschädigung an den Bewirtschafter zu entrichten (dies ist entsprechend im Pachtvertrag festzuhalten). Das Land kann aber auch im Besitz des bisherigen Eigentümers bleiben. Der Wasserbaupflichtige schliesst dann eine im Grundbuch vorgemerkte Dienstbarkeit mit dem Eigentümer ab, in der die Schadenregulierung festgehalten wird. Dafür gibt es wiederum verschiedene Ansätze:- Der Wasserbaupflichtige entschädigt den Grundeigentümer mit einer einmaligen Zahlung für sämtliche zukünftigen Schäden infolge Einstau durch das Hochwasserrückhaltebecken. Die Entschädigung darf dabei den Bodenpreis nicht überschreiten. Bei künftigen Ereignissen hat der Grundeigentümer allfällige Schäden selbst zu tragen. Diese Variante eignet sich v.a., wenn mit häufigen Überflutungen zu rechnen ist.- Der Wasserbaupflichtige verpflichtet sich gegenüber dem Grundeigentümer, diesem die Schäden zu ersetzen. Im Schadenfall hat der Eigentümer eine Meldepflicht gegenüber dem Wasserbaupflichtigen, wenn Schäden auftreten, damit dieser die Schadenschätzung und -behebung angehen kann. Diese Variante eignet sich v.a. bei seltenen Überflutungen und bei extensiv genutzten Flächen (andernfalls übersteigen die kumulierten Kosten der Schadenregulierung rasch den Bodenpreis, so dass ein Landerwerb die günstigere Lösung wäre).- Als Spezialfall gibt es noch das Ausscheiden eines Überflutungsgebiets nach Wasserbaugesetz. Dies kann nur im Wasserbauplanverfahren erfolgen. In Überflutungsgebieten hat der Kanton die Schäden, die der Grundeigentümer dem Kanton meldet und die auf Überflutungen zurückzuführen sind, zu vergüten, wobei der Kanton einen Teil des Aufwandes auf den Wasserbaupflichtigen überwälzen kann.Beim Projekt in Schönried hat die Schwellenkorporation Saanen auf Landerwerb verzichtet und mit den Eigentümern Vereinbarungen abgeschlossen, in denen sie sich verpflichtete, künftige Schäden nach Schadeneintritt zu schätzen und zu beheben resp. zu entschädigen.
Hochwasserschutz
Maximal eingestaute Fläche bei 100-jährlichem Ereignis: Ca. 2,8 ha
Keine
Keine
Schwellenkorporation Saanen
Schwellenkorporation Saanen, OIK I, Kantonale (Umwelt-)Fachstellen
Diese Lösung ist emotional sehr positiv. Es entsteht keine Abhängigkeit durch eine Verpachtung und die Lösung ist sehr kostengünstig, da z.B. keine erneute Vermessung durch einen Geometer nötig ist (keine Änderungen im Grundbuchplan).
Die Schwellenkorporationen sind froh, nicht selbst Eigentümer zu sein.
Durch die Dienstbarkeit werden Leistungen nicht nur in Zukunft in Aussicht gestellt, es kann auch schon jetzt kurzfristig ein Mehrwert erzielt werden.
Kleine Gewässer gehören oft den Grundstückeigentümern, nicht der öffentlichen Hand. Hilfe schaffte hier ein Wasserbaubewilligungsverfahren.
Geländeform: Abgeflachte Dämme des Rückhaltebeckens bleiben bewirtschaftbar.
Das Problem ist, dass die Gewässer nicht ausparzelliert sind. Kleine Gewässer gehören oft den Grundstückeigentümern.
Wasserbaubewilligung, Dienstbarkeiten, Entschädigung im Schadensfall, keine Änderung der Besitzverhältnisse, keine Abhängigkeit