Rechtliche Grundlagen

Sicherstellung der freien Fischwanderung

Die Sicherstellung der freien Fischwanderung ist ein gesetzliches Erfordernis, das sich aus dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0) ergibt. Die Vorschriften des Bundes betreffen die gesamte Fischfauna (alle Arten) und zwar sowohl für Fischwanderungen flussaufwärts (Fischaufstieg) als auch für diejenigen flussabwärts (Fischabstieg). Bei jedem technischen Eingriff in ein Gewässer ist also die freie Fischwanderung in beide Richtungen sicherzustellen.

Sanierung bestehender Anlagen und Neuanlagen

Das Vorgehen bei der Fischgängigkeits-Sanierung bestehender Anlagen nach BGF Art. 10 und Art. 9 ist in den Artikeln GSchG Art. 83 und VBGF Anhang 4 geregelt. Zu sanieren sind Anlagen, welche die Fischgängigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäss Artikel 9 BGF hat die zuständige Behörde bei Neuanlagen Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, «die freie Fischwanderung sicherzustellen» (Art. 9, Abs. 1, Bst. b BGF).

Kantonale strategische Planung und Massnahmenplanung

Die Kantone sind laut Artikel 83b Absatz 1 GSchG und Art. 9 BGF verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung bei bestehenden Anlagen zu planen und die Fristen zu deren Umsetzung festzulegen. Die Kantone planen diese gemäss Artikel 83b GSchG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Sie reichen die beschlossene Planung bis zum 31. Dezember 2014 (Zwischenbericht bis 31.12.2013) dem Bund ein und erstatten ihm alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen.

Anrechenbaren Kosten und Massnahmenumsetzung

Die Fischgängigkeits-Sanierung nach Art. 10 BGF sieht eine umfassende Rückerstattung verschiedener Aufwendungen vor, welche bei der Planung und Umsetzung von verfügten Sanierungsmassnahmen geleistet werden müssen. Diese Kostenvergütung erfolgt in der Regel erst nach der Umsetzung von Massnahmen. Fallweise sind auch frühere Teilzahlungen möglich. Das Gesetz verlangt von den Kantonen, die Sanierungsmassnahmen zeitlich zu befristen und diese Umsetzungsfristen nach der Dringlichkeit bzw. Priorität einer Sanierung auszurichten (VBGF Anhang 4 Abs. 2)

Erfolgskontrolle

Bei der Projektierung einer Sanierungsmassnahme müssen die Inhaber/Betreiber beim Kanton auch ein Konzept zur Erfolgskontrolle einreichen und die Kosten dafür abschätzen. Wenn die Erfolgskontrolle zeigt, dass die umgesetzten Massnahmen nicht den geplanten ökologischen Mehrwert erreichen, kann der Kanton zusätzliche Massnahmen verfügen.

Quelle

Fornat AG 2014. Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken nach GSchG Art, 83 – Wiederherstellung der Fischwanderung im kanton Zürich – Beschlossene Planung.