Entschädigung der Kostenfolgen von Sanierungsmassnahmen

Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen werden für die Kostenfolgen der notwendigen Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit entschädigt.

Gemäss Art.34 des Energiegesetzes (EnG) werden den Inhabern von bestehenden Wasserkraftwerken die Kosten für die Sanierungsmassnahmen erstattet.

Art. 28 ff. der Energieverordnung (EnV) regelt das Verfahren für diese Entschädigung im Detail.

Anhang 3 der EnV konkretisiert zusätzlich die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche, nennt die Kriterien zur Beurteilung der Gesuche und enthält Aussagen zu den anrechenbaren Kosten. Des Weiteren kommt das Kapitel 3 Subventionsgesetz (SuG) zur Anwendung.

Einzelheiten für die Berechnung der Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen sind in der Verordnung des UVEK über die anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk) geregelt.

Für die Berechnung der Erlöseinbussen bei Energieminderproduktion (Art. 3 VKSWk) steht die folgende elektronische Berechnungsvorlage zur Verfügung, die für das Entschädigungsgesuch zu verwenden ist:

Quelle: BAFU

Das Modul Finanzierung der ökologischen Massnahmen zur Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer fasst die Summe dieser Regelung zusammen und beschreibt sie im Detail.

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