Gemäss dem totalrevidierten EnG ist seit 1.1.2018 nicht mehr die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG), sondern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Entscheid über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken zuständig (Art. 62 Abs. 2 EnG).
Die kantonale Behörde hat gemäss Art. 29 Abs. 1 EnV den Eingang eines Entschädigungsgesuchs nur noch dem BAFU zu melden. Dazu steht ein angepasstes Meldeformular zur Verfügung.