Gemäss Artikel 43a GSchG dürfen Anlagen den Geschiebehaushalt in einem Gewässer nicht so verändern, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Beeinträchtigung liegt vor, wenn Anlagen die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändern (Art. 42a GSchV). Als Anlagen nennt Artikel 42a GSchV insbesondere Wasserkraftwerke, Kiesentnahmen, Geschiebesammler und Gewässerverbauungen.
Inhaber solcher Anlagen müssen gemäss Artikel 83a GSchG innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten des GSchG (also bis zum 31. 12. 2030) geeignete Sanierungsmassnahmen treffen. Die Kantone planen diese gemäss Artikel 83b GSchG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Sie reichen die beschlossene Planung bis zum 31. Dezember 2014 (Zwischenbericht bis 31.12.2013) dem Bund ein und erstatten ihm alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen. Die Massnahmen müssen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abgestimmt werden (Art. 43a Abs. 3 GSchG, Art. 46 Abs. 1 GSchV). Sie richten sich nach dem Grad der Beeinträchtigung, dem ökologischen Potenzial des Gewässers, der Verhältnismässigkeit des Sanierungsaufwandes, den Interessen des Hochwasserschutzes sowie den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Bei der Festlegung des ökologischen Potenzials ist bei beeinträchtigten Gewässern deren ökologische Bedeutung in einem gedachten Referenzzustand zu berücksichtigen, in dem die anthropogenen Beeinträchtigungen soweit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist (Art. 33a GSchV).
In Artikel 42b GSchV und in Anhang 4a Ziffern 1 und 3 GSchV werden Inhalt und Vorgehen bei der Sanierungsplanung präzisiert. Demgemäss soll der Zwischenbericht die wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitte sowie die verursachenden Anlagen bezeichnen und festgelegen, bei welchen Anlagen voraussichtlich Sanierungsmassnahmen notwendig sind. Der Zwischenbericht enthält auch erste Angaben über die Machbarkeit von Sanierungsmassnahmen. In der beschlossenen Planung wird anschliessend definitiv festgelegt, bei welchen Anlagen Massnahmen notwendig sind. Für diese Anlagen erstellen die Kantone gemäss Artikel 42c Absatz 1 GSchV im Anschluss an diese strategische Planung eine Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen. Bei Wasserkraftwerken muss das Geschiebe soweit möglich durch die Anlage durchgeleitet werden (Art. 42c Abs. 2 GSchV).
Liegen im Einzugsgebiet besondere Verhältnisse vor, können im Rahmen der strategischen Planung u.U. noch keine definitiven Entscheide über die Sanierungspflicht der Anlagen getroffen werden. In diesen Fällen gibt der Kanton eine Frist an, bis wann er über den Sanierungsbedarf sowie über die Sanierungstermine entscheidet (Anh. 4a Ziff. 3 Bst. c GSchV). Besondere Verhältnisse liegen gemäss Anhang 4a Ziffer 1 GSchV insbesondere dann vor, wenn mehrere Anlagen im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen und die Anteile der Beeinträchtigung den einzelnen Anlagen noch nicht zugerechnet werden können.
Schälchli U., Kirchhofer A. 2012: Sanierung Geschiebehaushalt. Strategische Planung. Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1226: 74 S.