• Sicherung des Gewässerraums – um was geht es?

Naturnahe Gewässer benötigen ausreichend Raum, um ihre natürlichen Funktionen erfüllen zu können. Der Gewässerraum dient aber auch dem Schutz vor Hochwasser und den verschiedenen Gewässernutzungen (z.B. Wasserkraft- oder Erholungsnutzung).

Mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) im Jahr 2011 sind die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 festzulegen und in der kantonalen
Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG). Diese Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums besteht unabhängig von anstehenden Gewässerrevitalisierungen.

Die Anforderungen an die Festlegung der Gewässerräume sind in der Gewässerschutzverordnung
(Art. 41a ff. GSchV) geregelt.

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Der Gewässerraum soll dadurch weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben. Bestehende Anlagen haben Bestandesgarantie, sofern diese rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.

Landwirtschaftliche Flächen, welche neu in den Gewässerraum reichen, können als Biodiversitätsflächen und somit höchstens noch extensiv bewirtschaftet werden. Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) sehen ergänzende aktuelle Vorgaben für die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel vor.

Weitere Informationen finden sich im BAFU-Webdossier Warum brauchen die Gewässer Raum?