Seit 1989 ist das Önztäli ein Naturschutzgebiet. Die Önz fliesst hier mäandrierend, mit meist unverbauten Ufern und verfügt über eine hohe aquatische Artenvielfalt. Die natürliche Dynamik und der vielfältige Lebensraum sollen aus ökologischer Sicht erhalten bleiben. Allerdings gibt es bei Hochwasser punktuell immer wieder lokale Uferanrisse zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Grundeigentümer verlangten nach einer Lösung. Ingenieurbiologische Massnahmen brachten nur begrenzten Erfolg. Zusätzlich kamen zunehmend Probleme mit dem Biber hinzu. Folglich erarbeiteten das Amt für Naturförderung ANF, der Oberingenieurkreis IV und das Fischereiinspektorat des Kantons Bern zusammen mit der Gemeinde Heimenhausen und den betroffenen Landwirten eine allseits akzeptierte Lösung: Sicherung der langfristigen natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für die Önz durch die Ausscheidung des Gewässerraums und die Erstellung eines dazugehörigen Dienstbarkeitsvertrags (zw. Grundeigentümer und Kanton) mit entsprechenden Bewirtschaftungsverträgen, welche die Nutzung, die Entschädigung und den Unterhalt der Fläche regeln. Die Landeigentümer wurden mit einer einmaligen, vorgezogenen Zahlung für allfällige künfrige Kulturlandverluste durch Ufererosion entschädigt (7.50 CHF/m2). Gleichzeitig wurden sie aber dazu verpflichtet, sämtliche Erosionsprozesse und die Präsenz des Bibers innerhalb des Gewässerraums zu dulden (bis zur Interventionslinie), sowie terrestrische Gestaltungsmassnahmen im Gewässerraum aktiv mitzutragen. Das heisst, das Land kann weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und der Landwirt kann Direktzahlungen und Vernetzungsbeiträge beziehen. Der Dienstbarkeitsvertrag ist unbefristet, jedoch mit Ausstiegsklausel versehen und wird im Grundbuch eingetragen. Der Gewässerraum ist mit durchschnittlich 44 m bei einer Sohlenbreite von 7 m breiter als die gesetzlichen Bestimmungen es verlangen (40.5 m). Durch die Gewässerdynamik erodierte Landwirtschaftsflächen werden bei der nächsten amtlichen Vermessung (AV; turnusgemäss oder auf Geheiss der Gemeinde) neu zur Gewässerparzelle gerechnet; sie gehen also an die Gemeinde über. Im Fall Önz wird davon ausgegangen, dass die Gewässerdynamik den Gewässerlauf nicht derart schnell verändert, dass rasch Interventionsmassnahmen ergriffen werden müssten, zumal der GWR asymmetrisch ausgeschieden und an den Stellen mit dem grössten Erosionspotential überdurchschnittlich viel Gewässerraum eingeplant wurde.
Wiederholte Erosionsschäden (und Biberschäden) am angrenzenden Landwirtschaftsland lösten die Forderung nach Verbauungsmassnahmen aus; die Strecke liegt aber in einem Naturschutzgebiet; eine übergeordnete Lösung war gefordert (mehr Raum für das Gewässer, Schutz/Entschädigung für die Landwirte)
Gewässerraum (ohne Fläche Fliessgewässer): 25‘695 m2
Schutzbestimmungen kantonales Naturschutzgebiet vs. landwirtschaftliche Nutzung
Einwohnergemeinde Heimenhausen
Verein Smaragd Oberaargau, Kanton Bern (FI/RenF, ANF, OIK IV), Grundeigentümer, Gemeinde, OIK IV, Ingenieurbüro, Baufirma
Wasserbaubewilligung, kombiniert mit einem Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbucheintrag; zur Festsetzung des Gewässerraums und zur Regelung der Rechte und Pflichten der Grundeigentümer; Bewirtschaftungsverträge im NSG; Einmalige Entschädigung der Grundeigentümer
Einmalige, vorgezogene Entschädigung für allfällige spätere Kulturlandverluste (7.50 CHF/m2) der Landbesitzer. Besitzverhältnisse werden gewahrt (Dienstbarkeitsvertrag mit Bewirtschaftungsverträgen = Regelung der Nutzung, der Entschädigung, des Unterhalts).
Die Landeigentümer sind verpflichtet sämtliche Erosionsprozesse innerhalb des Gewässerraums zu dulden (bis zur Interventionslinie) und zusätzliche Gestaltungsmassnahmen aktiv mitzutragen. Das heisst, das Land kann weiterhin (extensiv) landwirtschaftlich genutzt werden und der Landwirt kann Direktzahlungen und Vernetzungsbeiträge beziehen.
Generell positive Einstellung der Gemeinde und Landbesitzer zur Lösungsfindung
unkonventioneller Lösungsansatz; Schwierigkeit: Gratwanderung zwischen Erfüllung von Anforderungen aus gesetzlichen Pflichten gemäss Gewässerschutzverordnung (Gewässerraum) und den darüber hinausgehenden Mehrleistungen zur Aufwertung eines Naturschutzgebiets mit Möglichkeit zur eigendynamischen Entfaltung des Gebiets.