Bis Ende 2014 mussten die Kantone im Rahmen kantonaler Planungen den Zustand der Gewässer untersuchen. Sie ermittelten, welche Gewässer durch Wasserkraftanlagen so beeinflusst sind, dass die dort lebenden Tiere und Pflanzen wesentlich beeinträchtigt sind.
Das Gewässerschutzgesetz in Verbindung mit der Fischereigesetzgebung verlangt in den nächsten Jahren die Wiederherstellung der Fischgängigkeit an Wanderhindernissen, und zwar sowohl den Fischaufstieg wie auch den Fischabstieg. Die kantonalen Planungen zeigen, dass viele Wasserkraftwerke über keine oder nur ungenügende Fischwanderhilfen verfügen oder der Schutz für stromabwärts wandernde Fische nicht gewährleistet ist.
Der Sanierungsbedarf ist nicht bei jedem Gewässer gleich dringend. Jedes Hindernis wurde anhand fischökologischer Kriterien bewertet. Zu den Kriterien gehören unter anderem das Gewässer und die darin (potenziell) vorkommenden Fischarten. So erhielten zum Beispiel Hindernisse in Gewässern mit Fischarten von nationaler Bedeutung eine hohe Priorität. Von den gesamtschweizerisch 2075 kraftwerksbedingten Wanderhindernissen müssen bei 970 der Fischaufstieg, der Fischabstieg oder beide Wanderkorridore wieder hergestellt werden. Vor allem in kleinen Fliessgewässern gibt es zudem unzählige nicht-wasserkraftbedingte Hindernisse, wie Schwellen oder Betonrampen. Diese werden in der Revitalisierungsplanung erfasst und falls nötig beseitigt.
Bei den 287 Wasserkrafthindernissen, die bereits mit einer Fischaufstiegshilfe ausgestattet sind, ermöglichen 42 Prozent (121 Objekte) der Hindernisse die Fischwanderung stromaufwärts ausreichend. 166 Fischaufstiegshilfen müssen optimiert werden. Unter den 1332 für den Fischabstieg nicht sanierungspflichtigen Hindernissen wird die Fischwanderung stromabwärts meist über Wehre oder natürliche Abstürze gewährleistet.
Um den Fischaufstieg wiederherzustellen, müssen 677 Hindernisse saniert werden. Davon fehlt bei 511 Hindernissen eine Fischaufstiegshilfe, 166 Fischaufstiegshilfen sind nicht ausreichend funktional. Von 1’372 Hindernissen ohne Sanierungspflicht besitzen 121 Objekte eine ausreichend funktionierende Fischaufstiegshilfe, bei 1’251 Hindernissen ist die Sanierung des Fischaufstiegs aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht notwendig, weil etwa ein alternativer Wanderkorridor vorhanden ist oder das Gewässer natürlicherweise nicht fischgängig ist.
Der Fischabstieg muss bei 724 Hindernissen saniert werden. Davon ist bei 713 Objekten der Fischschutz überhaupt nicht gewährleistet und bei 11 Hindernissen nicht ausreichend. Von 1’332 Hindernissen ohne Sanierungspflicht ist bei 740 Objekten der Fischabstieg nicht wesentlich beeinträchtigt und bei 592 Hindernissen die Sanierung aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht notwendig.
Die Fristen für die Realisierung der Massnahmen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung. Hindernisse mit sehr hoher Priorität sollen bis spätestens 2020, Hindernisse mit hoher Priorität bis 2025 und alle übrigen Hindernisse bis 2030 saniert werden.
Eine Übersicht mit den Links zu den öffentlich verfügbaren kantonalen strategischen Planungen finden Sie hier!
In einem Bericht hat das BAFU die Resultate der strategischen Planungen zusammengefasst.