Faktenblatt Pa. Iv. 16.452 Rösti – Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung
Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
BFE
2020
BFE
Bisher wurde bei Konzessionserneuerungen im Bereich des Naturschutzes als Ausgangszustand derjenige Zustand betrachtet, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre (historischer Zustand). Das Parlament hat im Dezember 2019 beschlossen, Art. 58a des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte mit einem neuen Abs. 5 zu ergänzen. Darin wird als Ausgangszustand für die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem NHG der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (Ist-Zustand) festgelegt. Das hat zur Folge, dass der Ist-Zustand sowohl den Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch jenen um eine Konzessionserneuerung zugrunde zu legen ist. Dies ist deshalb von grosser Bedeutung, weil in den nächsten Jahrzehnten die Konzessionen eines Grossteils der bestehenden Wasserkraftwerke erneuert werden müssen.