Richtlinien: Der Gewässerraum im Kanton Luzern
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BUWD Kanton Luzern (Hrsg.)
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2012
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Bau-, Wirtschafts- und Umweltdepartement (BUWD) Kanton Luzern
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Da die Nutzungsplanung im Kanton Luzern in erster Linie Sache der Gemeinden ist, sieht die Kantonale Gewässerschutzverordnung vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in der Nutzungsplanung festlegen (§ 11a KGSchV). Das BUWD liefert den Gemeinden Grundlagen für die Gewässerraumausscheidung (§ 2 Abs. 2 KGSchV). Es ermittelt nach den Bundesvorgaben die je Gewässerabschnitt erforderliche Breite des Gewässerraums. Auch legt das BUWD die vom Bund nicht vorgegebene Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 m konkret fest. Die ermittelten Gewässerraumbreiten stellt es den Gemeinden als Grundlage für ihre Nutzungsplanung zur Verfügung (vgl. Kapitel 4). Gemäss § 2 Abs. 2 KGSchV kann das BUWD zudem Richtlinien für die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung erlassen, um eine einheitliche Handhabung im ganzen Kantonsgebiet zu gewährleisten. Die vorliegenden Richtlinien zeigen auf, wie die Vorschriften des Bundes umgesetzt werden und der Gewässerraum im Kanton Luzern festgelegt wird. Sie dienen den Gemeinden in erster Linie als Hilfsmittel für den Vollzug der Vorschriften.