Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR)
Der Kanton Bern hat eine Arbeitshilfe zum Umgang mit Kulturland in der Raumplanung erstellt, die auch für andere Kantone von Interesse sein dürfte. Im Kanton Bern sieht das 2016 revidierte Baugesetz vor, dass Fruchtfolgeflächen oder anderes Kulturland für Einzonungen und andere bodenverändernde Vorhaben nur noch beansprucht werden können, wenn hohe Anforderungen erfüllt sind.
Eine Kulturland-Initiative hatte 2014 den Kanton Bern durch eine Änderung der Verfassung dazu verpflichten wollen, die Landwirtschaftsflächen zu schützen und im Falle ihrer Reduktion für Kompensation zu sorgen. Es gelang jedoch Regierung und Parlament, dieses Volksbegehren durch einen Gegenvorschlag so aufzufangen, dass die Initianten die Initiative zurückzogen. Ihr Kernanliegen fand Niederschlag im revidierten Baugesetz (Änderung vom 16. März 2016). Kulturland wird nur noch eingezont, wenn die Flächen dicht bebaut werden. Und wenn davon beste Ackerböden betroffen sind, muss anderswo eine gleich grosse Fläche ausgezont oder aufgewertet werden.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hat nun in Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Ämtern eine Arbeitshilfe erarbeitet, welche die neuen Bestimmungen in Art. 8a und 8b Baugesetz erläutert und aufzeigt, wie die neuen Bestimmungen anzuwenden sind.
Die Forderung, mit Fruchtfolgeflächen schonend umzugehen, richtet sich an alle Akteure, wenn sie raumwirksam tätig sind. Bund, Kanton, Regionen, Gemeinden haben die neuen Bestimmungen für die Beanspruchung von Kulturland und Fruchtfolgeflächen anzuwenden, sowohl bei Sach- und Richtplanungen als auch bei grundeigentümerverbindlichen Planungen und in Bewilligungsverfahren.