Mitteilungen
17. September 2019
Gemäss Gewässerschutzgesetz müssen Kraftwerksbetreiber Massnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen von Schwall-Sunk zu mindern. Für die Kostenfolgen der notwendigen Sanierungsmassnahmen werden die Inhaber von bestehenden Wasserkraftwerken entschädigt. Die neue Methodik dient als Orientierungshilfe bei der Bestimmung des Finanzierungsbeitrags bei Ausleitkraftwerken als Schwall-Sunk-Massnahme. Sie orientiert sich an den fünf im Gewässerschutzgesetz genannten Kriterien (Art. 39a Bst. a-e), nach welchen sich die zu treffenden Massnahmen zu richten haben. Da die rechtlichen Grundlagen jedoch einen grossen Spielraum bieten, kann in begründeten Fällen von der Methodik abgewichen werden.