Mitteilungen
01. Januar 2018
Am 30. September 2016 hat das Parlament das totalrevidierte Energiegesetz (EnG) verabschiedet (BBI 2016 7683). Gemäss dem totalrevidierten EnG ist nicht mehr die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) , sondern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Entscheid über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken zuständig (Art. 62 Abs. 2 EnG). Dies hat Änderungen am Verfahren zur Folge. Materiell ändert sich nichts an der bisherigen Regelung.
Aufgrund der Änderungen auf Gesetzesstufe wurde die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) totalrevidiert. Neu wird die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken in der EnV im 5. Kapitel geregelt.
Die kantonale Behörde hat gemäss Art. 29 Abs. 1 EnV den Eingang eines Entschädigungsgesuchs nur noch dem BAFU zu melden. Dazu steht das folgende angepasste Meldeformular zur Verfügung:
Aufgrund der Totalrevision wurden unter Anderem auch die Modalitäten für die Finanzierung von Studien über Art und Umfang bei Geschiebemassnahmen angepasst.
Im folgenden Infobrief sind die wichtigsten Änderungen der Gesetzesrevision zusammengefasst:
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